Art. 20 [Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik  Deutschland  ist  ein  demokratischer  und  sozialer
Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in  Wahlen  und
Abstimmungen  und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die  vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben  alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.



converted with guide2html by Kochtopf